An Wiederverkäufer: Diese Hinweise und Lizenzbedingungen und beiliegende CD, falls anwendbar, müssen an die Käufer weitergegeben werden, um Lizenzverstöße durch den Wiederverkäufer und den Käufer zu vermeiden.

 

1) Siemens Lizenzbedingungen

 

Allgemeine Bedingungen zur Überlassung von Software für Automatisierungs- und Antriebstechnik

(2011-08-01)

 

1. Überlassung der Software an Lizenznehmer und Einräumung von Nutzungsrechten an der Software

1.1 Für die Überlassung von Software für Automatisierungs- und Antriebstechnik durch uns an den Lizenznehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Für den Umfang der Überlassung der Software sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Wir räumen dem Lizenznehmer Nutzungsrechte an der in der Auftragsbestätigung oder - falls der Lizenznehmer keine Auftragsbestätigung erhält - an der im Certificate of License oder - falls der Lizenznehmer anstelle des Certificate of License einen Softwareproduktschein erhält - an der im Softwareproduktschein genannten Software (nachfolgend "SW" genannt) ein. Das Certificate of License und der Softwareproduktschein werden nachfolgend zusammenfassend "CoL" genannt. Der Lizenznehmer erhält das CoL mit der Überlassung der SW bzw. des Lieferscheins. Die Form der Überlassung der SW ergibt sich ebenfalls direkt aus der Auftragsbestätigung oder aus der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Bestellnummer der SW in Verbindung mit den dazugehörigen Bestelldaten unseres zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Katalogs (nachfolgend zusammenfassend "Auftragsdaten" genannt) bzw. aus dem CoL. Erhält der Lizenznehmer keinen Datenträger, ist er berechtigt, die bei ihm bereits vorhandene SW in dem zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte erforderlichen Umfang zu vervielfältigen. Dies gilt entsprechend bei elektronischer Überlassung der SW (downloading). Soweit in diesen Allgemeinen Bedingungen auf die Auftragsdaten bzw. das CoL verwiesen wird, ist der Verweis auf das CoL dann von Bedeutung, wenn der Lizenznehmer keine Auftragsbestätigung erhält. In jedem Fall sind die in den Auftragsdaten enthaltenen Daten auch im CoL enthalten.

1.2 Die zu der SW gehörende Dokumentation (nachfolgend "Dokumentation" genannt) ist getrennt zu erwerben, es sei denn, es ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, dass diese zum Lieferumfang gehört. Ist der Lizenznehmer nach Ziffer 1.1 zum Vervielfältigen der SW berechtigt, so gilt dies entsprechend für die Dokumentation, soweit diese zum Lieferumfang gehört.

1.3 Erhält der Lizenznehmer von uns für die SW einen License Key, der zur technischen Freischaltung der SW dient (nachfolgend "License Key" genannt), so ist dieser mit zu installieren.

1.4 Die dem Lizenznehmer an der SW eingeräumten Rechte ergeben sich aus dem Lizenz-Typ (siehe Abschnitt 2) und  dem Software-Typ (siehe Abschnitt 3). Lizenz-Typ und Software-Typ ergeben sich aus den Auftragsdaten bzw. aus dem CoL. Erfolgt die Überlassung der SW elektronisch oder durch die Einräumung von Vervielfältigungsrechten, beziehen sich die in diesen Allgemeinen Bedingungen genannten Rechte und Pflichten auf die rechtmäßig erstellten Kopien.

1.5 Ist der Lizenznehmer berechtigt im Besitz einer früheren Version/Release  der SW (nachfolgend "Frühere Version" genannt ), hat der Lizenznehmer das Recht, die an der SW eingeräumten Nutzungsrechte nach seiner Wahl entweder an der SW oder - soweit dies technisch vorgesehen ist - an der Früheren Version auszuüben (downgrading). Wenn die SW ein Upgrade oder PowerPack gemäß Abschnitt 4 ist, gilt ergänzend Abschnitt 4.

1.6 Sofern in der Readme-Datei der SW unter der Rubrik "Parallele Nutzung" Frühere Versionen  aufgeführt sind, hat der Lizenznehmer das Recht, die an der SW eingeräumten Nutzungsrechte alternativ auch an den dort aufgelisteten Früheren Versionen in einer (1) Instanz auszuüben. Lautet die in den Auftragsdaten bzw. im CoL genannte "Art der Nutzung": "Installation" oder "User", so steht dem Lizenznehmer das zuvor beschriebene Recht zusätzlich und gleichzeitig an den dort aufgelisteten Früheren Versionen in einer Instanz zu. Eine "Instanz" im Sinne dieser Allgemeinen Bedingungen ist entweder eine Instanz in einer physischen Betriebssystem-Umgebung oder eine Instanz in einer virtuellen Betriebsystem-Umgebung. Die Übertragbarkeit der Nutzungsrechte an den Früheren Versionen ist nur gemeinsam mit den Nutzungsrechten an der SW gem. Ziffer 5.3 zulässig.

1.7 Ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, dass der Lizenznehmer nur den Datenträger aber keine Lizenz erhält, so ist der Lizenznehmer zur Nutzung der SW erst berechtigt, wenn er eine Lizenz entsprechend Abschnitt 2 erwirbt. Bis zum Erwerb der Lizenz ist der Lizenznehmer auch nicht zur Weitergabe der SW an Dritte berechtigt.

1.8 Soweit die SW Open Source Software oder ähnliche Software Dritter (nachfolgend "OSS" genannt) enthält, ist diese in der Readme_OSS-Datei der SW aufgeführt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die OSS gemäß den jeweils einschlägigen, für die OSS geltenden Lizenzbedingungen zu nutzen. Diese sind auf dem Datenträger, mit dem der Lizenznehmer die SW erhält, enthalten. Für OSS gelten vorrangig vor den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen die Lizenzbedingungen, denen die jeweilige OSS unterliegt. Soweit die Lizenzbedingungen für die OSS eine Herausgabe des Quellcodes vorsehen, werden wir diesen auf Verlangen des Lizenznehmers gegen entsprechenden Aufwendungsersatz zur Verfügung stellen.

1.9 Die SW kann neben OSS auch andere Lizenzsoftware sein oder enthalten, d. h. Software, die nicht von uns selbst entwickelt wurde, sondern die wir von Dritten (nachfolgend "Lizenzgeber" genannt), z. B. Microsoft Licensing Inc., lizenziert bekommen haben. Erhält der Lizenznehmer in diesem Fall mit der SW in der Readme_OSS-Datei Bedingungen des jeweiligen Lizenzgebers, so gelten diese im Hinblick auf die Haftung des Lizenzgebers dem Lizenznehmer gegenüber. Für unsere Haftung dem Lizenznehmer gegenüber gelten in jedem Fall diese Allgemeinen Bedingungen.

 

2. Lizenz-Typ

Je nach Lizenz-Typ werden dem Lizenznehmer an der SW die folgenden Rechte eingeräumt:

2.1 Single License (One Off License, Copy License)

Der etwaig im Softwareproduktschein verwendete Begriff One Off License oder Copy License entspricht der Single License. Die folgende Regelung gilt für die One Off License/Copy License voll umfänglich. Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW in einer (1) Instanz zu installieren und die so installierte SW auf die in den Auftragsdaten bzw. im CoL genannte Art (s. "Art der Nutzung") zu nutzen.

2.2 Floating License

Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW auf beliebig vielen Geräten des Lizenznehmers zu installieren. Die Anzahl der Objekte (z.B. Benutzer oder Geräte), die die SW zeitgleich benutzen dürfen ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung").

2.3 Rental License

Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich gemäß den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung") begrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW in einer (1) Instanz zu installieren und zu nutzen. Ist die Nutzungsdauer in Stunden angegeben, beginnt die für die Berechnung der zeitlichen Begrenzung maßgebliche Nutzung jeweils mit dem Starten und endet mit dem Schließen der SW. Ist die Nutzungsdauer in Tagen, Wochen oder Monaten angegeben, so gilt der angegebene Zeitraum - beginnend mit dem erstmaligen Starten der SW - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Ist die Nutzungsdauer mit einem Datum angegeben, endet das Nutzungsrecht mit diesem Datum - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

2.4 Rental Floating License

Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich gemäß den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung") begrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW auf beliebig vielen Geräten des Lizenznehmers zu installieren. Die Anzahl der Objekte (z.B. Benutzer oder Geräte), die die SW zeitgleich benutzen dürfen, ergibt sich ebenfalls aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung"). Ist die Nutzungsdauer in Stunden angegeben, beginnt die für die Berechnung der zeitlichen Begrenzung maßgebliche Nutzung jeweils mit dem Starten und endet mit dem Schließen der SW. Ist die Nutzungsdauer in Tagen, Wochen oder Monaten angegeben, so gilt der angegebene Zeitraum – beginnend mit dem erstmaligen Starten der SW – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Ist die Nutzungsdauer mit einem Datum angegeben, endet das Nutzungsrecht mit diesem Datum - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

2.5 Demo License

Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich gemäß den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung") begrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW in einer (1) Instanz zu installieren und zu Validierungszwecken zu nutzen. Ist die Nutzungsdauer in Tagen, Wochen oder Monaten angegeben, so gilt der angegebene Zeitraum – beginnend mit dem erstmaligen Starten der SW – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Ist die Nutzungsdauer mit einem Datum angegeben, endet das Nutzungsrecht mit diesem Datum - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

2.6 Demo Floating License

Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich gemäß den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung") begrenzte, gemäß Ziffer 5.3 übertragbare Recht, die SW auf beliebig vielen Geräten des Lizenznehmers zu installieren. Die Anzahl der Objekte (z.B. Benutzer oder Geräte), die die SW zeitgleich zu Validierungszwecken benutzen dürfen, ergibt sich ebenfalls aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL (s. "Art der Nutzung"). Ist die Nutzungsdauer in Tagen, Wochen oder Monaten angegeben, so gilt der angegebene Zeitraum – beginnend mit dem erstmaligen Starten der SW – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Ist die Nutzungsdauer mit einem Datum angegeben, endet das Nutzungsrecht mit diesem Datum - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

2.7 Trial License

Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare Recht, die SW in einer (1) Instanz zu installieren und zu Validierungszwecken auf die in den Auftragsdaten bzw. im CoL genannte Art (s. "Art der Nutzung") zu nutzen. Die Nutzungsdauer ist auf 14 Tage - beginnend mit dem erstmaligen Starten der SW - begrenzt, es sei denn, aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL ergibt sich eine andere Nutzungsdauer.

 

3. Software-Typ

Ist der Software-Typ weder in den Auftragsdaten, noch im CoL angegeben, so gelten für die SW die Rechte nach Ziffer 3.2 (Runtime Software).

3.1 Engineering Software (nachfolgend "E-SW" genannt)

Erzeugt der Lizenznehmer mit E-SW eigene Programme oder Daten, die Teile der E-SW enthalten, so hat der Lizenznehmer das lizenzgebührenfreie Recht, diese  Teile der E-SW als Bestandteil seiner eigenen Programme oder Daten zu vervielfältigen, zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. Bei der Überlassung an Dritte sind diesen hinsichtlich der o.g. Teile der E-SW den Ziffern 5.1. und 5.2. entsprechende Bestimmungen schriftlich aufzuerlegen.

3.2 Runtime Software (nachfolgend "R-SW" genannt)

Bindet der Lizenznehmer R-SW oder Teile davon in eigene Programme oder Daten ein, so muss der Lizenznehmer vor jeder Installation oder Vervielfältigung - je nachdem, was früher erfolgt -  der eigenen Programme oder Daten, die R-SW oder Teile davon enthalten, eine Lizenz an der R-SW entsprechend der beabsichtigten Nutzungsart gemäß dem dann gültigen Siemens-Katalog erwerben. Überlässt der Lizenznehmer die genannten Programme oder Daten Dritten zur Nutzung, so sind diesen hinsichtlich der darin enthaltenen Teile der R-SW dem Abschnitt 5 entsprechende Bestimmungen schriftlich aufzuerlegen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Lizenznehmers, eine Lizenz an der R-SW zu erwerben, wenn diese im Original vervielfältigt wird. Sofern in der R-SW Tools zur Parametrierung/Konfiguration enthalten und für diese erweiterte Rechte eingeräumt sind, ergibt sich dies aus der Readme-Datei der R-SW.

 

4. Upgrade und PowerPack

Ergibt sich aus den Auftragsdaten bzw. dem CoL, z.B. durch den Zusatz "Upgrade" oder "PowerPack"  beim Produktnamen der SW, dass die SW der Hochrüstung einer anderen Software dient (nachfolgend "Ursprungslizenz" genannt), enden mit der Hochrüstung die dem Lizenznehmer an der Ursprungslizenz ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte gem. Ziffer 1.6 bleiben hiervon unberührt. Der Lizenznehmer ist jedoch berechtigt, jederzeit die Hochrüstung - soweit dies technisch vorgesehen ist - rückgängig zu machen (downgrading) und die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an der SW an der Ursprungslizenz in entsprechender Anwendung von Ziffer 1.5 auszuüben.

 

5. Weitere Rechte und Pflichten des Lizenznehmers

5.1 Wenn auf dem Datenträger oder der Readme-Datei der SW kein gegenteiliger Vermerk über eine bestimmte Anzahl von Kopien enthalten ist, darf der Lizenznehmer von jedem Exemplar der SW, zu dessen Nutzung er nach diesen Allgemeinen Bedingungen berechtigt ist, eine angemessene Anzahl von Kopien anfertigen, die ausschließlich für Datensicherungszwecke verwendet werden dürfen. Im Übrigen darf der Lizenznehmer die SW nur vervielfältigen, wenn und soweit ihm von uns schriftlich Vervielfältigungsrechte eingeräumt sind.

5.2 Der Lizenznehmer darf die SW nicht ändern, nicht zurückentwickeln oder übersetzen und er darf keine Teile herauslösen, soweit dies nicht nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zwingend erlaubt ist. Der Lizenznehmer darf ferner alpha-numerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke von der SW oder dem Datenträger nicht entfernen und wird sie, soweit er zur Vervielfältigung berechtigt ist, bei dieser unverändert mit vervielfältigen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die gemäß Abschnitt 1 überlassene Dokumentation.

5.3 Der Lizenznehmer ist berechtigt, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht komplett auf einen Dritten zu übertragen, vorausgesetzt er trifft mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung, die allen Bestimmungen dieses Abschnitts 5 entspricht und er keine Kopien der SW behält. Hat der Lizenznehmer für die SW einen License Key erhalten, so ist dieser dem Dritten zusammen mit der SW zu überlassen. Ferner ist dem Dritten das CoL zusammen mit diesen Allgemeinen Bedingungen zu übergeben. Der Lizenznehmer wird uns auf unseren Wunsch jederzeit das für die SW erhaltene CoL vorlegen.

5.4 Ist die SW ein PowerPack oder ein Upgrade, wird der Lizenznehmer das CoL der Ursprungslizenz aufbewahren und auf Wunsch von uns jederzeit zusammen mit dem CoL der SW vorlegen. Überträgt der Lizenznehmer sein Nutzungsrecht an der PowerPack SW bzw. Upgrade SW gemäß Ziffer 5.3, wird er dem Dritten auch das CoL der Ursprungslizenz übergeben.

5.5 Erhält der Lizenznehmer einen Datenträger, der neben der SW weitere Software-Produkte enthält, die zur Nutzung freigeschaltet sind, so hat er an diesen freigeschalteten Software-Produkten ein zeitlich begrenztes, unentgeltliches  Recht, sie ausschließlich für Validierungszwecke  zu nutzen. Die zeitliche Begrenzung beträgt 14 Tage, beginnend mit dem erstmaligen Starten des jeweiligen Software-Programms, soweit nicht, z.B. in der Readme-Datei des jeweiligen Software-Produkts, ein anderer Zeitraum genannt ist. Für diese ausschließlich zu Validierungszwecken überlassenen Software- Produkte gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen entsprechend. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, diese Software-Produkte getrennt, d.h. ohne die SW an einen Dritten weiterzugeben.

Es gelten die Bedingungen des Kaufvertrags, soweit nachfolgend für die Open Source Software nicht anders geregelt.

 

 

2) Lizenzbedingungen und Haftungsausschlüsse für Open Source Software sowie andere Lizenzsoftware

Im Produkt "SIMATIC Modbus/TCP Wizard - V2.1.0", Copyright Siemens AG, 2017 (nachfolgend "Produkt" genannt) kommt die unten aufgelistete Open Source Software in unveränderter oder von uns geänderter Form sowie die unten aufgelistete andere Lizenzsoftware zum Einsatz.

 

Haftung für Open Source Software

Die Open Source Software wird unentgeltlich überlassen. Wir haften für das Produkt einschließlich der darin enthaltenen Open Source Software entsprechend den für das Produkt gültigen Lizenzbestimmungen. Jegliche Haftung für die Nutzung der Open Source Software über den von uns für das Produkt vorgesehenen Programmablauf hinaus sowie jegliche Haftung für Mängel, die durch Änderungen der Open Source Software verursacht werden, ist ausgeschlossen.

Wir leisten keine technische Unterstützung für das Produkt, wenn dieses geändert wurde.

 

Lesen Sie bitte die Lizenzbedingungen und Copyright Hinweise der Open Source Software sowie anderen Lizenzsoftware:

 

ComponentOpen Source Software [Yes/No]Acknowledgements/CommentsLicense conditions and copyright notices
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Version 3, 29 June 2007
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Defining a subclass of a class defined by the Library is deemed a mode
of using an interface provided by the Library.
A "Combined Work" is a work produced by combining or linking an
Application with the Library. The particular version of the Library
with which the Combined Work was made is also called the "Linked
Version".
The "Minimal Corresponding Source" for a Combined Work means the
Corresponding Source for the Combined Work, excluding any source code
for portions of the Combined Work that, considered in isolation, are
based on the Application, and not on the Linked Version.
The "Corresponding Application Code" for a Combined Work means the
object code and/or source code for the Application, including any data
and utility programs needed for reproducing the Combined Work from the
Application, but excluding the System Libraries of the Combined Work.
1. Exception to Section 3 of the GNU GPL.
You may convey a covered work under sections 3 and 4 of this License
without being bound by section 3 of the GNU GPL.
2. Conveying Modified Versions.
If you modify a copy of the Library, and, in your modifications, a
facility refers to a function or data to be supplied by an Application
that uses the facility (other than as an argument passed when the
facility is invoked), then you may convey a copy of the modified
version:
a) under this License, provided that you make a good faith effort to
ensure that, in the event an Application does not supply the
function or data, the facility still operates, and performs
whatever part of its purpose remains meaningful, or
b) under the GNU GPL, with none of the additional permissions of
this License applicable to that copy.
3. Object Code Incorporating Material from Library Header Files.
The object code form of an Application may incorporate material from
a header file that is part of the Library. You may convey such object
code under terms of your choice, provided that, if the incorporated
material is not limited to numerical parameters, data structure
layouts and accessors, or small macros, inline functions and templates
(ten or fewer lines in length), you do both of the following:
a) Give prominent notice with each copy of the object code that the
Library is used in it and that the Library and its use are
covered by this License.
b) Accompany the object code with a copy of the GNU GPL and this license
document.
4. Combined Works.
You may convey a Combined Work under terms of your choice that,
taken together, effectively do not restrict modification of the
portions of the Library contained in the Combined Work and reverse
engineering for debugging such modifications, if you also do each of
the following:
a) Give prominent notice with each copy of the Combined Work that
the Library is used in it and that the Library and its use are
covered by this License.
b) Accompany the Combined Work with a copy of the GNU GPL and this license
document.
c) For a Combined Work that displays copyright notices during
execution, include the copyright notice for the Library among
these notices, as well as a reference directing the user to the
copies of the GNU GPL and this license document.
d) Do one of the following:
0) Convey the Minimal Corresponding Source under the terms of this
License, and the Corresponding Application Code in a form
suitable for, and under terms that permit, the user to
recombine or relink the Application with a modified version of
the Linked Version to produce a modified Combined Work, in the
manner specified by section 6 of the GNU GPL for conveying
Corresponding Source.
1) Use a suitable shared library mechanism for linking with the
Library. A suitable mechanism is one that (a) uses at run time
a copy of the Library already present on the user's computer
system, and (b) will operate properly with a modified version
of the Library that is interface-compatible with the Linked
Version.
e) Provide Installation Information, but only if you would otherwise
be required to provide such information under section 6 of the
GNU GPL, and only to the extent that such information is
necessary to install and execute a modified version of the
Combined Work produced by recombining or relinking the
Application with a modified version of the Linked Version. (If
you use option 4d0, the Installation Information must accompany
the Minimal Corresponding Source and Corresponding Application
Code. If you use option 4d1, you must provide the Installation
Information in the manner specified by section 6 of the GNU GPL
for conveying Corresponding Source.)
5. Combined Libraries.
You may place library facilities that are a work based on the
Library side by side in a single library together with other library
facilities that are not Applications and are not covered by this
License, and convey such a combined library under terms of your
choice, if you do both of the following:
a) Accompany the combined library with a copy of the same work based
on the Library, uncombined with any other library facilities,
conveyed under the terms of this License.
b) Give prominent notice with the combined library that part of it
is a work based on the Library, and explaining where to find the
accompanying uncombined form of the same work.
6. Revised Versions of the GNU Lesser General Public License.
The Free Software Foundation may publish revised and/or new versions
of the GNU Lesser General Public License from time to time. Such new
versions will be similar in spirit to the present version, but may
differ in detail to address new problems or concerns.
Each version is given a distinguishing version number. If the
Library as you received it specifies that a certain numbered version
of the GNU Lesser General Public License "or any later version"
applies to it, you have the option of following the terms and
conditions either of that published version or of any later version
published by the Free Software Foundation. If the Library as you
received it does not specify a version number of the GNU Lesser
General Public License, you may choose any version of the GNU Lesser
General Public License ever published by the Free Software Foundation.
If the Library as you received it specifies that a proxy can decide
whether future versions of the GNU Lesser General Public License shall
apply, that proxy's public statement of acceptance of any version is
permanent authorization for you to choose that version for the
Library.

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